Was ist im Notfall einer Kindesentführung zu tun?
 

Diese Informationen wurden erstellt vom

Internationalen Sozialdienst (ISD)

im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V

Michaelkirchstr, 17-18

 

10179 Berlin-Mitte

 

Telefon: 030- 62 980 403

E-Mail:  info@zank.de

 

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Internationalen Sozialdienst

 


Ein Kind ist
* nach einem Ausflug,
* nach einem Wochenende bei dem anderen Elternteil,
* nach einem Urlaub mit dem anderen Elternteil
nicht nach Hause zurückgekehrt, befindet sich jetzt in einem anderen Staat und die elterliche Sorge steht entweder
* beiden Eltern gemeinsam,
* oder dem verlassenen Elternteil allein zu.

 


Nachfolgend ein Überblick über die ersten Möglichkeiten, die in solchen Akutsituation bestehen.Es kann ...
1. Polizei Tel. 110
... bei der Polizei unter 110 oder bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstattet werden, damit die Polizei Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann.Hilfreich ist es, wenn Sie folgende Informationen haben:
* Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des vermissten Kindes und des anderen Elternteils
* Beschreibung des Aussehens (Haarfarbe, Augenfarbe und Größe) und ggf. ein Photo
* Bekleidung des vermissten Kindes
* besondere körperliche Merkmale
* Besonderheiten wie zum Beispiel: Ohrringe, Zahnspange oder Brille
* entsprechende Beschreibung des anderen Elternteils

 


2. Organisation „Initiative Vermisste Kinder“ Tel. 116 000
... die Organisation „Initiative Vermisste Kinder“ kontaktiert werden, die eventuell öffentlichkeitswirksam die Suche nach dem Kind initiieren kann. Tel. 116 000

 

 

3. Ausschreibung einer Grenzfahndung beim zuständigen Familiengericht
... unter bestimmten Umständen die Ausschreibung einer Grenzfahndung für das Hoheitsgebiet der sog. Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) beantragt werden.Der Antrag auf Grenzsperre kann beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht), d.h. bei dem Gericht eingereicht werden, an dem der Wohnsitz besteht, und das dann die Grenzsperre veranlasst.
Anschrift:
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Das Bundespolizeipräsidium kann dann die Ausschreibung des entführenden Elternteils und des Kindes im Schengen-Informationssystem (SIS) veranlassen, so dass Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können.